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Mietbürgschaft
in Belgien

Die Mietbürgschaft ist eine Garantie, die den Vermieter gegen Mietrückstände oder Mietschäden absichert. Im Gegensatz zur Mietkaution auf Sperrkonto erfordert die Mietbürgschaft keine Hinterlegung eines Geldbetrags: Ein Dritter übernimmt die Bürgschaft anstelle des Mieters.

Diese Lösung wird in Belgien zunehmend gewählt – insbesondere von jungen Berufstätigen, Studierenden oder Expats, die ihre Liquidität erhalten möchten und dennoch die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Wie funktioniert eine Mietbürgschaft?

Das Prinzip ist einfach:

  • Der Mieter schließt einen Bürgschaftsvertrag mit einer Organisation ab (Bank, ÖSHZ/CPAS, Garantie.be).
  • Die Organisation bürgt für den vereinbarten Betrag (häufig 2 bis 3 Monatsmieten).
  • Bei Zahlungsausfall wird der Vermieter direkt durch den Bürgen entschädigt.
  • Der Mieter bleibt anschließend zur Rückzahlung an den Bürgen verpflichtet.

 

Ergebnis: Kein Blockieren von Geldmitteln, aber eine Zahlungsverpflichtung, die während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags gilt.

Die wichtigsten Lösungen für Mietbürgschaften in Belgien

1. Rückzahlbare Bankbürgschaft

Der Mieter schließt mit seiner Bank einen Vertrag über eine Bankbürgschaft für die Mietkaution ab. Diese Bürgschaft wird monatlich zurückgezahlt; in Belgien beträgt der Höchstbetrag häufig bis zu 3 Monatsmieten.

  • Keine sofortige Geldhinterlegung
  • Schrittweise Rückzahlung an die Bank (in der Regel über bis zu 3 Jahre)
  • Die „klassische“ und in allen Regionen anerkannte Lösung

 

Vorteil: rechtssicher, geregelt und allgemein akzeptiert
Nachteil: nur für bonitätsstarke Profile (stabiles Einkommen)

2. Mietbürgschaft über Garantie.be

garantie.be übernimmt gegenüber dem Vermieter die Bürgschaft für den Mieter gegen eine jährliche Prämie.

  • Keine Geldmittel werden blockiert
  • 100 % digitale Abwicklung
  • Schnelle Entscheidung innerhalb weniger Stunden
  • Deckung von bis zu 3 Monatsmieten

→ Vorteile :

  • Hohe Zugänglichkeit (Studierende, Expats, Selbstständige)
  • Schnelligkeit
  • Erhalt der Liquidität
  • Zusätzliche Sicherheit für den Vermieter

→ Nachteile :

  • Kosten (nicht rückzahlbare Prämie)
  • Erforderliche Mindestbonität oder ggf. ein zusätzlicher Bürge

 

Erfolg: Dies ist die modernste und am häufigsten genutzte Lösung bei digitalen Mietverträgen und in großen Städten (Brüssel, Antwerpen, Lüttich …).

3. Mietbürgschaft über das ÖSHZ (CPAS)

Für Mieter mit geringem Einkommen kann das Öffentliche Sozialhilfezentrum CPAS eine Mietbürgschaft gewähren oder eine soziale Bankbürgschaft ermöglichen.

  • Das ÖSHZ übernimmt die Bürgschaft für die Mietkaution
  • Der Vermieter erhält ein offizielles Dokument, das die Verpflichtung bestätigt
  • Der Mieter muss die Unterstützung ggf. nach dem Mietverhältnis zurückzahlen

→ Vorteile: kostenlose und sozial zugängliche Lösung
→ Nachteile: längeres Verfahren, einkommensabhängig

Rechtliche Bedingungen und Pflichten der Mietbürgschaft

  • Der Mietvertrag muss Art der Bürgschaft und gedeckten Betrag ausdrücklich nennen.
  • Der Betrag darf 3 Monatsmieten (netto, ohne Nebenkosten) nicht überschreiten.
  • Der Bürge muss dem Vermieter ein offizielles Verpflichtungsdokument vorlegen.
  • Am Ende des Mietverhältnisses wird die Bürgschaft nur bei Nichterfüllung der Pflichten des Mieters in Anspruch genommen (Schäden, Zahlungsrückstände usw.).
  • Der Vermieter darf nicht gleichzeitig eine Bürgschaft und eine Kaution auf Sperrkonto verlangen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann man Mietbürgschaft und Sperrkonto kombinieren?

Nein. Das Gesetz verbietet die Kumulation zweier Sicherheiten für denselben Mietvertrag.

Erhält der Mieter die Bürgschaft zurück?

Nein. Es handelt sich um eine Garantieleistung, nicht um eine rückzahlbare Kaution.

Muss der Vermieter eine Bürgschaft eines privaten Anbieters akzeptieren?

Ja, sofern der gedeckte Betrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Verpflichtung den regionalen Vorschriften genügt.

Was passiert im Streitfall?

Bei Meinungsverschiedenheiten (Schäden, unberechtigte Forderungen) kann die Inanspruchnahme oder Freigabe der Bürgschaft vom Friedensrichter entschieden werden.